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Hof Lübbe
Hof Lübbe

VHS-Programm

 

Ab sofort liegt das Programm der Volkshochschule der Gemeinde Boostedt für Herbst/Winter 2011/2012 in allen örtlichen Banken, Geschäften sowie in der Amtverwaltung im Bürgerbüro aus.

Anmeldungen werden im Bürgerbüro entgegengenommen unter der Telefonnummer 04393/9976-35.

Folgende Kurse werden angeboten:


English-Continuation
Leitung: Frau Helga Schekierke
Ort: Hof Lübbe, Dorfring 32
Dauer: 10 Abende, jeweils Donnerstags von 18.00 -20.00 Uhr
Beginn: 26.01.2012
Teilnahmegebühr: 50,-- €
Anmeldeschluss: 19.01.2012


Linedance-Workshop
Tanz-Worksshop I und II
Endlich müssen Sie nicht mehr auf Tanzen verzichten, nur weil Sie keinen
Tanzpartner haben! Denn Line-Dance ist eine Tanzform, bei dem einzelne
Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander kleine Choreographien
Leitung: Frau Sandra Gloe, Boostedt
Ort: Hof Lübbe, Dorfring 32
Teilnahmegebühr: je Kurs 30,00 €
Anmeldeschluss: 02.01.2012


Linedance-Workshop
Dauer: 10 Abende, montags von 19.00 - 20.00 Uhr
Beginn: Montag, den 09.01.2012

Tanz-Workshop I
Dauer: 10 Abende, montags von 20.00 - 21.00 Uhr
Beginn: Montag, den 09.10.2012

Tanz-Workshop II
Dauer: 10 Abende, montags von 21.00 - 22.00 Uhr
Beginn: Montag, den 09.10.2012


Tai-Chi Grundkurs I
Die "Fünf Elemente", Gang des Kranichs, Spaziergang d. Weisen und
Chinesische Heilgymnastik
Leitung: Hans-Joachim Kesch, Bewegungstherapeut
Ort: Hof Lübbe, Dorfring 32
Dauer: 12 Abende
Beginn: Montag, den 23.01.2012, 19.00 - 20.30 Uhr
Teilnahmegebühr: 90,00 €
Anmeldeschluss: 16.01.2012


Integrale Rücken- und Wirbelsäulen-Gymnastik mit Entspannungstechnik
Dieser Kurs vermittelt den Teilnehmern verschiedene ganzheitliche
Bewergungs- und Entspannungstechniken
Leitung: Hans-Joachim Kesch, Bewegungstherapeut
Ort: Hof Lübbe, Dorfring 32
Beginn: Mittwoch, den 18.01.2012, 19.00 - 20.30 Uhr
Dauer: 12 Abende
Teilnahmegebühr: 78,00 €
Anmeldeschluss 11.01.2012

Yoga I und II
Yoga fördert die körperliche Gesundheit und die geistige Klarheit.
Leitung: Frau Andrea Tornau
Ort: Hof Lübbe, Dorfring 32
Teilnahmegebühr: 55,00 € je Kurs
Anmeldeschluss: Yoga I 03.01.2012
                           Yoga II 05.01.2012
Yoga I
Dauer: 11 Abende, dienstags von 18.15 - 19.45 Uhr
Beginn: Dienstag, den 10.01.2012
Yoga II
Dauer: 11 Abende, donnerstags von 19.30 - 21.00 Uhr
Beginn: Donnerstag, den 12.01.2012

Vorankündigung - Einführung in die Sozialogie
Soziologen sind die Detektive in der Gesellschaft. Wie ein Detektiv seinen Auftrag, so untersucht der Sozialoge die Gesellschaft, er beobachtet, nimmt sie unter die Lupe und zieht seine Schlüsse. Nehmen Sie ihre Umwelt unter die Lupe.
Anhand von Alltagserlebnissen möchte ich sie mitnehmen  in die Wissenschaft der Soziologie. Gehen Sie mit auf eine Reise des sozialen Verhaltens, zu den Voraussetzungen, Abläufe und Folgen des Zusammenlebens von Menschen.
Neben einer kurzen Geschichte der Soziologie lernen wir einige zentrale Begriffe der Soziologie kennen Roll, Gesellschaft, Soziales Handeln, Normen, Werte und Verhalten.
Der Kurs soll durch interaktives Lernen das Bewusstsein für den Alltag verstärken und Möglichkeiten für die persönliche Entwicklung vorstellen.
Leitung: Herr Michael Stenzel
Ort: Gund-und Gemeinschaftsschule Boostedt
Dauer: 5 Abende
Beginn: Anfang Februar 2012
Teilnahmegebühr: 15,00 €

 

 

Gemeindebücherei

Buchversorgung in der Gemeinde Boostedt

Nach den Weihnachtsferien 2012 eröffnet die Gemeindebücherei auf dem Gelände der Schule zu folgenden Öffnungszeiten:

Montag  11.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr
Dienstag 15.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch 11.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 14.30 Uhr
Donnerstag 15.00 - 18.00 Uhr

Die Bücherei ist unter der E-Mailadresse

buechereiboostedt(at)googlemail.com

zu erreichen.

 

 

Sitzungskalender 2012

Sitzungskalender der Gemeinde Boostedt für das Jahr 2012

 

Gremium

Jan.

Febr.

März

April

Mai

Juni

Juli

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Einwohner-
versammlung

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Gemeindevertr.

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26.

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18.

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24.

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10.

Finanzausschuss

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19.

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11.

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17.

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 08.

06.

Bauausschuss

09.

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05.

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14.

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13.

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22.

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Schul- und Kulturausschuss

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12.

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04.

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10.

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05.

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Wege-,Werk- u.
Umweltausschuss

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21.

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29.

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Jugend, Sport,
Senioren und
Soziales

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 20.

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07.

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27.

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Satzung über die Würdigung und Auszeichnung besonderer Leistungen und ehrenamtlicher Verdienste

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 26 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein (GO SH) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S.93) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Boostedt in ihrer öffentlichen Sitzung am 12.12.2011 folgende Satzung erlassen:

Satzung
der Gemeinde Boostedt über die Würdigung und Auszeichnung besonderer Leistungen und ehrenamtlicher Verdienste

 § 1 - Allgemeine Grundsätze, Maßgabe, Aberkennung 

(1)    Personen, die sich ehrenamtlich oder durch besondere individuelle Leistungen um und für die Gemeinde Boostedt verdient gemacht haben, werden im Rahmen dieser Satzung gewürdigt und ausgezeichnet.

(2)    Vorschlagsberechtigt sind die Organe der Gemeinde Boostedt, die Vereine mit Sitz in Boostedt sowie die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Boostedt.

(3)    Die Würdigung und Auszeichnung wird von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister vorgenommen und soll in einem angemessenen Rahmen stattfinden. Die Gründe für die Auszeichnung sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

(4)    Ein Rechtsanspruch auf Auszeichnung besteht nicht. Die abschließende Entscheidung wird durch das gemäß dieser Satzung zuständige Gremium getroffen.

(5)    Über die Aberkennung einer Auszeichnung wegen unwürdigem Verhalten entscheidet die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl.

(6)    Über die Würdigung und Auszeichnung von Personen nach dieser Satzung wird grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

§ 2 - Arten der Auszeichnungen

(1)    Von der Gemeinde werden folgende Auszeichnungen vorgenommen:

1.       Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger bei besonderen
          und  außergewöhnlichen Verdiensten (§ 3)
2.       Verleihung eines Bürgerpreises für besondere Verdienste (§ 4)
3.       Auszeichnung von Einzelpersonen für Verdienste (§ 5)
4.       Auszeichnung von Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern (§6)
5.       Jubiläumsanerkennung (§ 7)
6.       Auszeichnung für sportliche Leistungen (§ 8)

 2)    Über weitere Würdigungen und Auszeichnungen wird im Einzelfall durch den zuständigen Ausschuss beraten und entschieden.

§ 3 - Ehrenbürgerrecht 

(1)    Die Ernennung zur „Ehrenbürgerin“ bzw. zum „Ehrenbürger“ nach § 26 der Gemeindeordnung ist die höchste allgemeine Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben hat. Als „Ehrenbürger/in“ können Bürgerinnen und Bürger ausgezeichnet werden, die sich in besonderem und außergewöhnlichem Maße um die Gemeinde Boostedt und das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner verdient gemacht haben. Zum Schutze des hohen Stellenwertes des Ehrenbürgerrechtes soll diese Auszeichnung nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen werden.

(2)    Über die Ernennung zur Ehrenbürgerin bzw. zum Ehrenbürger soll der Schul- und Kulturausschuss eine Empfehlung aussprechen; die abschließende Beschlussfassung trifft die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl.

(3)    Die Verleihung des Ehrenbürgerstatus‘ als höchste Auszeichnung der Gemeinde erfolgt im Rahmen einer besonderen Feierstunde. Neben einer Urkunde wird ein Geldbetrag bzw. ein angemessenes Geschenk übergeben.

§ 4 - Verleihung des Bürgerpreises

(1)    Einrichtungen, Vereine und Organisationen der Gemeinde, die insbesondere in den Bereichen Kultur, Soziales oder Umwelt herausragende Verdienste erworben haben, können mit dem Bürgerpreis der Gemeinde Boostedt ausgezeichnet werden. Die Verleihung des Bürgerpreises an Einzelpersonen soll die Ausnahme darstellen.

(2)    Der Bürgerpreis dient der Anregung und Auszeichnung bürgerschaftlichen Engagements innerhalb und außerhalb von Institutionen. Er kann höchstens alle drei Jahre verliehen werden.

(3)    Über Vorschläge zur Verleihung des Bürgerpreises entscheidet eine von der Gemeindevertretung berufene Jury mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Anwesenden, die mindestens besteht aus

1.)    der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister als Vorsitzender/Vorsitzendem,
2.)    den Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern in der Anzahl,
        wie Fraktionen in der Gemeindevertretung vertreten sind und
3.)    der gleichen Anzahl an Bürgerinnen und Bürgern wie  
        Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, nach Möglichkeit 
        einschließlich dem letzten Preisträger.

 Bei Bedarf können beratende Mitglieder hinzugezogen werden. Den abschließenden Beschluss trifft die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl.

(4)    Der Bürgerpreis wird während einer gesondert angesetzten öffentlichen Feierstunde in Verbindung mit der Überreichung einer Urkunde und einer Zuwendung in Höhe von 1.000 Euro oder einen Sachpreis von besonderem Wert von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister übergeben.

§ 5 - Auszeichnung von Einzelpersonen

 (1)    Einzelpersonen, die sich um Boostedt oder in Boostedt verdient gemacht haben, können ausgezeichnet werden. 

(2)    Über die Auszeichnung soll der Schul- und Kulturausschuss eine Empfehlung aussprechen; die abschließende Entscheidung trifft die Gemeindevertretung.

(3)    Als Würdigung der Leistung erhalten zu ehrende Einzelpersonen eine Urkunde und ein symbolisches Geschenk im Rahmen eines geeigneten öffentlichen Anlasses.

§ 6 - Auszeichnungen von Gemeindevertreterinnen und -vertretern

(1)    Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die mindestens drei Legislaturperioden lang in der Gemeindevertretung einen Sitz haben und danach ausscheiden und Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die fünf Legislaturperioden einen Sitz in der Gemeindevertretung haben und wiedergewählt werden, werden nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgezeichnet. Mitglieder der Gemeindevertretung, die ein oder zwei Legislaturperioden einen Sitz in der Gemeindevertretung haben, werden ebenfalls nach Maßgabe des Absatzes 3 ausgezeichnet.

(2)    Die Auszeichnung von Mitgliedern der Gemeindevertretung erfolgt, wenn keine Gründe über eine Versagung vorgetragen werden. In diesem Fall entscheidet die Gemeindevertretung.

(3)    Die Würdigung erfolgt durch Verleihung einer Urkunde sowie durch ein angemessenes Anerkennungspräsent und wird in der nächstfolgenden konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung durchgeführt.

(4)    Bei Tod eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Gemeindevertretung ist ein Nachruf zu veranlassen. Für Mandatsträger, die bis zum Todesfall aktiv in der Gemeindevertretung einen Sitz hatten, können ein Kranz niedergelegt und ein Nachruf veranlasst werden.

§ 7 - Verleihung einer Jubiläumsanerkennung

(1)    Ortsansässige Firmen und Vereine, die ihr fünfzigjähriges Jubiläum oder anschließend alle fünfundzwanzig Jahre ihr Jubiläum haben, können ausgezeichnet werden.

(2)    Über die Auszeichnung soll der Schul- und Kulturausschuss eine Empfehlung aussprechen, die abschließende Entscheidung trifft die Gemeindevertretung.

(3)    Als Würdigung der Leistung werden eine Urkunde und ein symbolisches Geschenk im Rahmen eines geeigneten öffentlichen Anlasses überreicht.

§ 8 - Auszeichnungen für sportliche Leistungen und Verdienste um den Sport

 (1)    Sportlerinnen und Sportler sowie ehrenamtlich Tätige in Vereinen und Verbänden, die sich um den Sport oder im Sport in Boostedt verdient gemacht haben, können eine Auszeichnung erhalten. Hierbei wird zwischen besonderen Verdiensten im Sport (z.B. sportlicher Erfolg) und besonderen Verdiensten um den Sport (z.B. besonderes Engagement im Bereich des Sportes) unterschieden.

(2)    Über die Auszeichnung soll der Sportausschuss eine Empfehlung aussprechen. Die abschließende Entscheidung trifft die Gemeindevertretung.

(3)    Als Würdigung der Leistung erhalten die auszuzeichnenden Sportlerinnen und Sportler sowie für den Sport ehrenamtlich Tätigen eine Urkunde und die Sportplakette der Gemeinde Boostedt im Rahmen eines geeigneten öffentlichen Anlasses.

(4)    Trainerinnen und Trainer, die ihre Aktiven zu besonderen Verdiensten im Sport nach dieser Satzung geleitet haben, können entsprechend der Auszeichnung der Aktiven ausgezeichnet werden.

Die Sportplakette für besondere Verdienste im Sport in Bronze, Silber und Gold gemäß Ziffer (1) bis (3) wird verliehen:

1.) in Bronze für :           
a.) eine Landesmeisterschaft / einen Rekord

b.) eine wiederholte Platzierung bei Landesmeisterschaften

c.) eine wiederholte Meisterschaft in der jeweiligen Spielklasse ab Bezirksebene

d.) eine Platzierung bei Norddeutschen Meisterschaften

e.) langjährige besondere sportliche Leistungen oder Erfolge

f.) Teilnahme an Lehrgängen zur Auswahl für die Nationalmannschaft

2.) in Silber für :             
a.) eine Norddeutsche Meisterschaft / einen Rekord

b.) wiederholte Landesmeisterschaft

c) eine wiederholte Platzierung bei Norddeutschen Meisterschaften

d.) eine Platzierung bei Deutschen Meisterschaften

e.) eine Nominierung zur Nationalmannschaft

3.) in Gold für :
a.) eine Deutsche Meisterschaft / Rekord

b.) eine wiederholte Norddeutsche Meisterschaft

c.) eine wiederholte Platzierung bei Deutschen Meisterschaften

d.) eine Platzierung bei Europameisterschaften

e.) für die Teilnahme an Olympischen Spielen oder an einer Weltmeisterschaft,
     für die eine Qualifikation erforderlich war

f.) einen Olympischen- oder Weltrekord

g.) eine Europameisterschaft / einen Rekord

h.) eine wiederholte Platzierung bei Europameisterschaften

Die Sportplakette für besondere Verdienste um den Sport wird wie folgend verliehen:

                                               für 25 jährige ehrenamtliche Tätigkeit

a.)    in einem sportlichen Fachverband

b.)    als Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter eines Boostedter Sportvereines

c.)     als Trainer bzw. Betreuer einer Mannschaft oder als Schieds- und 
         Kampfrichter

§ 9 - Ehe- und Geburtstagsjubiläen

Würdigungen im Rahmen von Ehe- und Geburtstagsjubiläen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Ermessen durchgeführt.

§ 10 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

(2) Die Ehrungsrichtlinie der Gemeinde Boostedt, beschlossen durch die Gemeindevertretung am 10. Mai 1979, sowie die Grundsatzbeschlüsse zur Ehrung von Mitgliedern der Gemeindevertretung und zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Finanzausschuss, empfohlen durch den Finanzausschuss vom 04. Februar 1974 und vom 27. Februar 1974, angenommen durch Beschluss der Gemeindevertretung am 15. März 1974, treten mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

Boostedt, den 15.12.2011  

gez. Rüdiger Steffensen

 Gemeinde Boostedt
- Bürgermeister Steffensen –