Änderung des Geschlechtseintrages
Leistungsbeschreibung
Das Gesetz zur Selbstbestimmung des Geschlechtseintrages (SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Es ermöglicht Personen, ihren Geschlechtseintrag und ihren Vornamen selbst zu bestimmen und offiziell ändern zu lassen, ohne medizinische Nachweise oder Gutachten vorlegen zu müssen. Für eine Änderung müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben, die mindestens 3 Monate vorher angemeldet werden muss. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
Vornamen
In der Bundesrepublik existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG wird eine Vorprüfung anhand der hier vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. einer Internetrecherche vorgenommen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen. Sie haben die Möglichkeit, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig unter https://www.philol.uni-leipzig.de/namenberatungsstelle oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. in Wiesbaden unter https://gfds.de/vornamen/gutachten-fuer-das-standesamt/ zu wenden. Bitte beachten Sie, dass evtl. dafür anfallende Kosten von Ihnen selbst zu entrichten sind.
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag und ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grund darf nicht nur der Vorname, ohne Änderung des Geschlechts verändert werden. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln.
Geschlechtsauswahl
Geändert werden kann der Geschlechtseintrag nur in die Angaben „weiblich“, „männlich“ und „divers“. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
Wirksamkeit
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in unserem Amtsbereich geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden oder eine Bescheinigung darüber können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht. Sollte dies ebenfalls nicht in Deutschland sein, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Erklärungsberechtigte Personen
Die Erklärung nach § 2 SBGG kann von jeder voll geschäftsfähigen Person selbst abgegeben werden. Gem. §3 SBGG kann eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat die Erklärung nur selbst abgeben, es bedarf hierzu noch der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung kann durch das Familiengericht ersetz werden. Für Personen, die geschäftsunfähig sind, oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, können nur die gesetzlichen Vertreter selbst die Erklärung abgeben. Ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. Ein Betreuer kann die Erklärung nur mit der Zustimmung des Betreuungsgerichtes selbst abgeben.
Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ihr Personalausweis bzw. Reisepass im Original
- Ihre Geburtsurkunde und
- ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder in Kopie
Welche Gebühren fallen an?
50 Euro für die Erklärung
- §§ 2
- 4 SBGG
- §22 Abs. 3 PStG
Rechtsgrundlage
§§ 22 Absatz 3 und 45b Personenstandsgesetz
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
- Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich erfolgen und kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte.
- Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist seit dem 01. August 2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt. In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen.
- Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.