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Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Beschreibung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk abbrennen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll.
Voraussetzungen
Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
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