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Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste: Beantragung
Beschreibung
Leistungsbeschreibung
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste benötigen eine gesonderte Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen.
Diese Fahrberechtigungen berechtigen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer bestimmten zulässigen Gesamtmasse. Sie können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste sowie der technischen Hilfsdienste erteilt werden. Sie müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Es werden Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge von 3,5 t bis zu 4,75 t erteilt.
Eine Fahrberechtigung erhalten Sie, wenn
Sie seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und
von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und
nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) Ihre Befähigung nachgewiesen haben.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt, wenn Sie als Mitglied anerkannter Rettungsdienste sowie technischer Hilfsdienste eine Fahrberechtigung benötigen,
an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, wenn Sie als Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr eine Fahrberechtigung benötigen.
Was sollte ich noch wissen?
Die Fahrberechtigungen dürfen Sie nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste nutzen.
Fristen
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bescheinigung nach § 1 Abs.2 Satz 3 Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO). Sie erhalten diese nach erfolgter Einweisung und Abschlussfahrt.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO),
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz - FZG).
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 10 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
Landesverordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungsverordnung - FahrbVO),
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Fahrberechtigungszuständigkeitsgesetz - FZG).
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