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Auf allen Friedhöfen werden grundsätzlich Erdgräber für Sargbeisetzungen und Urnengräber angeboten.
Friedhöfe sind Stätten der Erinnerung. Sie sind Orte der Ruhe und Besinnung und auch kulturgeschichtlich bedeutsam.
Grundsätzlich werden auf allen Friedhöfen sowohl Erdgräber für Sargbeisetzungen als auch Urnengräber angeboten. Beide lassen sich jeweils unterscheiden in Wahlgräber (Standortwahl und Verlängerung möglich) und Reihengräber mit fester Laufzeit die nicht verlängert werden können.
An wen muss ich mich wenden?
An die für den Friedhof zuständige Kirchengemeinde oder an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kirchengemeinde.
Gemeindliche Friedhöfe sind im Gebiet des Amtes Oeversee nicht vorhanden.
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG)
Sollten Sie Nachfragen zu bestimmten Grabfeldern haben, ist die Nennung der Grab- und/oder Feldnummer für die Bearbeitung Ihrer Frage hilfreich.
Bei der Erdbestattung sind vorzulegen: Sterbeurkunde und Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt in dessen Zuständigkeit der Todesfall eingetreten ist.
Dafür werden folgende Papiere benötigt:
Totenschein,
bei ledigen Personen: Geburtsurkunde (Jahrgang > 1958) oder Familienbuch der Eltern,
bei verheirateten Personen: Familienstammbuch (Jahrgang > 1958) oder Heiratsurkunde,
bei geschiedenen Personen: Scheidungsurkunde,
bei verwitweten Personen: Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegatten,
Personalausweis der/des Verstorbenen,
Sterbefallanzeige.
Einäscherungen mit Urnenbeisetzung (Feuerbestattungen) können auf einem Friedhof oder von einem Schiff aus auf See durchgeführt werden. Beim Krematorium sind die folgenden Dokumente vorzulegen:
Willensbekundung,
Sterbeurkunde,
Totenschein,
Amtsärztliche Bescheinigung.
Zur Urnenbeisetzung darf das Krematorium die mit der Totenasche gefüllte Urne nur gegen den Nachweis einer Beisetzungsmöglichkeit aushändigen. Die Beisetzung der Urne muss dem Krematorium ebenfalls formlos nachgewiesen werden.
Die Urnenbeisetzung darf auf einem Friedhof oder auf See (Seebestattung) stattfinden. Die Seebestattung wird üblicherweise vom Bestattungsunternehmer organisiert oder durchgeführt. Bei der Urnenbeisetzung auf See ist ein Mindestabstand von 3 Seemeilen zur Küste einzuhalten. Es sind wasserlösliche und biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Friedhofsverwaltung.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG),
Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung (Bestattungsverordnung - BestattVO).
Rechtsgrundlage
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG),
Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung (Bestattungsverordnung - BestattVO).
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