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Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland beantragen
Beschreibung
Leistungsbeschreibung
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland können nachträglich in Deutschland in das Sterberegister eingetragen werden.
Ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Sterbeurkunde entfallen somit zukünftig.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt
am letzten deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person oder
am deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Antragsberechtigten (zum Beispiel deutscher Aufenthaltsort der Kinder der im Ausland verstorbenen Person).
In allen anderen Fällen an das
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
Fax: + 49 30 - 90 269-5245
Formulare
Anträge / Formulare
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Antragsberechtigte sind:
die Kinder,
die Eltern,
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in) der verstorbenen Person und
die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation / Apostille,
Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person (oder ein anerkanntes Ersatz-Personaldokument).
Dokumente der oder des Verstorbenen:
Nachweis des Familienstandes (zum Beispiel durch Eheurkunde, Scheidungsurteil),
Geburtsurkunde.
Sofern der oder die Verstorbene eingebürgert, asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer oder Flüchtling war zusätzlich die Einbürgerungsurkunde oder Nachweis des Sonderstatus.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
80,00 Euro nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 19.3.2.3.
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