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Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Beschreibung
Leistungsbeschreibung
Das Anbieten von Waren (Feilbieten) und gastgewerblichen Tätigkeiten im Reisegewerbe sind von der Sonn- und Feiertagsruhe ausgenommen.
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbstständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Was sollte ich noch wissen?
Unter einem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel Inhaber eines Marktstandes, Schausteller oder „fliegende Händler“. Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren oder Dienstleistungen anbieten. Für den Betrieb eines Reisegewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild,
Handelsregisterauszug und
Reisegewerbekarte.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
Rechtsgrundlagen
§ 55e Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO),
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.7.9 b - VwGebV.
Rechtsgrundlage
§ 55e Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO),
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.7.9 b - VwGebV.
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