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Eine Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag möglich.
Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist auf Antrag möglich für
Empfänger von Sozialhilfe,
Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II,
Asylbewerber,
Sonderfürsorgeberechtigte,
BAföG-Empfänger und Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (die nicht bei den Eltern leben),
Empfänger von Grundsicherungsleistungen,
Empfänger von Pflegegeld und Pflegezulagen,
taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.
Der Rundfunkbeitrag für Schwerbehinderte, die nicht als Empfänger einer der vorgenannten Leistungen von der Zahlungspflicht befreit sind, wird auf Antrag auf ein Drittel ermäßigt.
Verfahrensablauf:
Menschen mit Behinderung und dem Merkzeichen RF, die von der bisherigen Rundfunkgebühr befreit waren, werden zum 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat umgestellt. Die Ermäßigung gilt bis zum Ablauf des zugrundeliegenden Bescheids. Wer bisher aus gesundheitlichen Gründen befreit war, sollte prüfen, ob eine Befreiung aus den vorgenannten finanziellen Gründen möglich ist. Eine Befreiung aus finanziellen Gründen gilt ebenso bis zum Ablauf des zugrundeliegenden Bescheids.
Wenn Sie mit einem Feststellungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neunten Buch - (SGB IX) die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (= Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht) beantragen, erhalten Sie bei Bedarf von Ihrem zuständigen Versorgungsamt ein Antragsformular des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher: GEZ). Dieses Formular können Sie auch online von den Internetseiten des Beitragsservices herunterladen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen leiten Sie dieses möglichst umgehend ausgefüllt und unterschrieben an den Beitragsservice weiter.
Eine Übersicht über die Einzelheiten der Befreiungsgründe und –voraussetzungen und nähere Erläuterungen zur Ermäßigung finden Sie auf der Internetseite des Beitragsservices.
An wen muss ich mich wenden?
Das Onlineportal "Der neue Rundfunkbeitrag" ist die erste Anlaufstelle. Dort finden Sie alle erforderlichen Formulare und Onlinehilfen.
Wer Fragen zu den neuen Regelungen hat, kann sich über das Kontaktformular auf der Website oder telefonisch, Tel.-Nr. 018 59995 0888, an den Beitragsservice werden.
Die Rundfunkbeitragsbefreiung oder -ermäßigung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, zu dem der Gültigkeitszeitraum des Bescheids über die Sozialleistung oder das RF-Merkzeichen beginnt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Erstellungsdatum des Bescheids gestellt wird.
Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung oder Ermäßigung mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist schriftlich beim Beitragsservice zu stellen. Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen.
Für Taubblinde genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Rechtsgrundlagen
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 345).
Rechtsgrundlage
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 21. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 345).
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