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Möchten Sie eine Gefahrenstelle im Straßenverkehr entschärfen? Dann können Sie die Aufstellung eines neuen Verkehrszeichens vorschlagen.
Der Verkehr auf öffentlichen Straßen wird aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung mit Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) geregelt.
Zu den Verkehrszeichen zählen zum Beispiel:
Verkehrsschilder
Straßenmarkierungen
Verkehrseinrichtungen sind zum Beispiel:
rot-weiß gestreifte Schranken
Sperrpfosten und Absperrgeländer
Parkscheinautomaten
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet an, wo Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen aufgestellt werden.
Wenn Ihnen als Bürgerin oder Bürger eine Stelle auffällt, an der Ihrer Meinung nach ein Verkehrsschild stehen sollte, können Sie dies vorschlagen.
Das kann zum Beispiel sein:
Entschärfung von Gefahrenstellen und Unfallschwerpunkten
eine neue Fußgängerampel
mehr Klarheit bei der Verkehrsführung
Schutz von Kindern vor Kitas und Schulen
Sie können Ihren Vorschlag zur Aufstellung eines neuen Verkehrszeichens oder einer neuen Verkehrseinrichtung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einreichen. Dabei erläutern Sie die Gründe, die zu Ihrem Vorschlag führen. Die Straßenverkehrsbehörde prüft dann, ob sie das VZ oder die VE anordnet.
An wen muss ich mich wenden?
Straßenverkehrsbehörden oder (bei Straßenbauarbeiten) an die Straßenbaubehörden. Für Bahnübergänge bestehen zudem Zuständigkeiten der Bahnunternehmen.
Straßenverkehrsbehörden sind:
für Autobahnen das Fernstraßen-Bundesamt
für alle übrigen Straßen
Kreise und kreisfreien Städte
Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern,
Amtsfreie Städte und Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern sowie die Ämter bei Anordnungen
über das Halten und Parken
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an Gemeindestraßen,
im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Veranstaltungen,
im Zusammenhang mit örtlich begrenzten Arbeiten im Straßenraum.
Straßenbaubehörden sind diejenigen Behörden, welche die Aufgaben der beteiligten Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnehmen.
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