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Wer eine Versteigerung durchführen möchte, muss dies vorab schriftlich anzeigen.
Wenn Sie eine Versteigerung durchführen wollen, müssen Sie dies schriftlich anzeigen.
Wollen Sie ungebrauchte Ware versteigern, muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:
Die Ware stammt aus
einem Nachlass,
einer Insolvenzmasse oder
einer Geschäftsaufgabe oder
die Ware wird im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund gesetzlicher Vorschrift veräußert.
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung und
an die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Was sollte ich noch wissen?
Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Werktagen überschreiten (§ 3 Absatz 3 VerstV).
Fristen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.
Die Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteigerungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung,
Bezeichnung der Warengattung,
Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Abs. 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt.
Angabe des Ortes, an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet,
Angabe der Besichtigungszeiten,
Versicherung, dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.
Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen sind zusätzlich folgende Angaben oder Unterlagen erforderlich:
Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt: Nachweis der öffentlichen Bestellung als Versteigerin oder Versteigerer (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeberinnen und Auftraggeber,
Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht. Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.
Kosten
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlagen
§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
Rechtsgrundlage
§ 3 Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV).
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