Wir weisen darauf hin, dass wir technisch notwendige Cookies einsetzen, um eine optimale Darstellung unserer Website zu ermöglichen. Die Einwilligung zur Nutzung weiterer Dienste wird bei Bedarf gesondert abgefragt. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:
Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen
Sie können Wohngeld als
Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
Wohnraum gemietet haben
Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.
In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:
Bürgergeld
Grundsicherung im Alter
Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.
Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:
Wohnwagen
Hausboote
Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.
Verfahrensablauf
Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohngeldbehörde).
Sofern Sie im Kreis Schleswig-Flensburg wohnen, an das für Ihren Wohnort zuständige Sozialzentrum.
Voraussetzungen
Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben
In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Was sollte ich noch wissen?
Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.
Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon
Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:
Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
Gehaltsbescheinigungen
Rentenbescheide
Kurzarbeitergeld
gegebenenfalls Nachweise über
Werbungskosten
Schwerbehinderung
Pflegegrad
Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte
Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:
Grundbuchauszug
Kaufvertrag
Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
Wohnflächenberechnung
Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.
Wir verwenden Cookies, wenn diese für den Betrieb der Website unbedingt erforderlich sind. Für alle anderen Zwecke und die Datenübertragung an externe Anbieter benötigen wir Ihre Einwilligung. Diese können Sie hier jederzeit widerrufen. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Video
Alle abwählen
Die Einbettung von Videos erfolgt über externe Anbieter. Bei Anzeige der Inhalte können Drittanbieter-Cookies gesetzt werden.
Zur Darstellung einer interaktiven Karte nutzen wir Kartenmaterial von OpenStreetMap.
Sonstige
Alle abwählen
Wir haben weitere Dienste externer Anbieter eingebunden. Bei Anzeige der Inhalte können Drittanbieter-Cookies gesetzt werden.
Sprache wählen
Bitte bestätigen sie
Mit Bestätigung sind sie mit der weiteren Verarbeitung ihrer Daten einverstanden.